Aufenthaltserlaubnis: Erstbeantragung und Verlängerung
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Um einen persönlichen Termin bei der Außenstelle des Ausländeramts im SuperC oder bei der Hauptstelle des Ausländeramtes anzufragen, verwenden Sie bitte ausschließlich das Online-Termin-Tool der StädteRegion Aachen!
Weitere Informationen erhalten Sie außerdem in dem englischsprachigen Tutorial-Video „Aufenthaltserlaubnis in Aachen beantragen leicht gemacht“.
Aufenthaltserlaubnis: Erstbeantragung und Verlängerung
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Kontakt
Die Geschäftsstelle des Ausländeramtes der Städteregion Aachen an der RWTH Aachen
Telefon: +49 241 5198-3367 / -3368 / -3369\ E-Mail schreiben\
Downloads
- Flyer Ausländeramt (pdf: 654kb)
- Nachweise über ausreichende Mittel zum Studienaufenthalt (pdf: 30kb)
- Information für neu eingereiste ausländische Studierende (pdf: 145kb)
Außenstelle des Ausländeramts im SuperC
Als besondere Serviceleistung für RWTH-Studierende und ‑Forschende betreibt das Ausländeramt eine Außenstelle im SuperC. Diese Geschäftsstelle ist ausschließlich für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse von RWTH-Angehörigen und deren Familienangehörigen zuständig. Trotz räumlicher Nähe zur Hochschule ist das Ausländeramt eine unabhängige, staatliche Behörde.
Öffnungszeiten sowie weitere Information finden Sie auf der Seite des Ausländeramts über Besucherverkehr in der Außenstelle im SuperC.
Über das Online-Tool können Sie einen Termin beim Ausländeramt im SuperC vereinbaren.
Der Infopoint des Ausländeramtes im SuperC bietet die Möglichkeit kürzere Anliegen schnell zu klären.
Auf dieser Webseite erhalten Sie allgemeine Informationen zur Beantragung und Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels. Für individuelle Fragen oder eine verbindliche aufenthaltsrechtliche Beratung wenden Sie sich bitte an das zuständige Ausländeramt.
Häufig gestellte Fragen
Ich komme aus einem EU-Mitgliedsstaat oder einem Land im Europäischen Wirtschaftsraum, kurz EWR. Benötige ich eine Aufenthaltserlaubnis?
Wenn Sie aus einem EU- oder EWR-Land kommen, benötigen Sie keine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland. Sie brauchen lediglich einen gültigen Reisepass oder Personalausweis.
Wenn Sie länger als drei Monate bleiben, ist es wichtig, dass Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Umzug beim Einwohnermeldeamt anmelden. Das gilt für alle, die dauerhaft oder für längere Zeit in Deutschland wohnen möchten.
Infos zur Anmeldung beim Bürgerservice (Einwohnermeldeamt) der Stadt Aachen finden Sie auf der Webseite zur Wohnsitzanmeldung bei der Stadt Aachen.
Ich komme aus einem Nicht-EU-Staat. Benötige ich eine Aufenthaltserlaubnis?
Wenn Sie länger als 90 Tage in Deutschland bleiben möchten, benötigen Sie grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis. Auch wenn Sie aus einem Drittstaat kommen, dessen Staatsangehörige visafrei nach Deutschland einreisen dürfen, gilt dies: Für einen Aufenthalt über 90 Tage hinaus müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wo beantrage ich meine Aufenthaltserlaubnis?
Wenn Sie neu in Deutschland sind und Ihren ersten deutschen Wohnsitz in Aachen anmelden, ist die Außenstelle des Ausländeramtes im SuperC für die Ausstellung Ihrer Aufenthaltserlaubnis (und gegebenenfalls für die Aufenthaltstitel Ihrer Familienmitglieder) zuständig.
Wenn Sie innerhalb Deutschlands nach Aachen umziehen und unmittelbar davor in einer anderen deutschen Stadt angemeldet waren, beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis nach Ihrer Anmeldung beim Bürgerservice bei der Hauptstelle des Ausländeramtes neben dem Aachener Hauptbahnhof. Ihre Akte wird später an die Geschäftsstelle im SuperC übergeben.
Wichtig: Bevor Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen, melden Sie Ihren Wohnsitz beim Bürgerservice der Stadt Aachen an. Ihren Wohnsitz müssen Sie innerhalb von zwei Wochen nach Einzug beim Bürgerservice registrieren. Erst nach circa 24 Stunden werden Ihre Daten an das Ausländeramt übermittelt und Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Wie kann ich einen Termin mit dem Ausländeramt vereinbaren?
RWTH-Studierende, ‑Forschende, ‑Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Erstwohnsitz in Aachen sowie deren Familien können über das Online-Termintool der StädteRegion einen Termin bei der Außenstelle des Ausländeramts im SuperC buchen. Eine persönliche Vorsprache beziehungsweise Beratung bei der Außenstelle im SuperC ist zurzeit nur mit Termin möglich.
An der Info-Theke des Ausländeramts im Foyer des Super C können allgemeine Fragen gestellt, Anträge eingereicht und in dringenden Fällen auch Termine vergeben werden.
Wenn Sie unmittelbar vor Ihrem Umzug nach Aachen in einer anderen deutschen Stadt angemeldet waren, können Sie einen Termin bei der Hauptstelle des Ausländeramtes online buchen oder persönlich in der Infostelle des Ausländeramtes (2. Etage) in der Hackländerstraße vereinbaren.
Über das Online-Termintool der Außenstelle im SuperC finde ich keine verfügbaren Termine. Was soll ich tun?
Aufgrund der hohen Nachfrage sind Termine im Online-Termintool oft schnell ausgebucht. Neue Termine werden regelmäßig freigeschaltet. Bitte prüfen Sie das Tool daher regelmäßig und sehen Sie möglichst von Nachfragen per E-Mail oder Telefon ab.
In der Zwischenzeit können Sie Ihren Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auch per E-Mail einreichen oder persönlich am Infopoint der Außenstelle im SuperC (im Foyer) abgeben.
Wenn Ihr Antrag rechtzeitig vor Ablauf Ihrer aktuellen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Visums eingeht, gilt dies als fristgerechte Antragstellung. Ihr Aufenthaltstitel bleibt während der Bearbeitungszeit weiterhin gültig (Fiktionswirkung), sodass Sie alle Rechte und Pflichten auch über das Ablaufdatum hinaus behalten.
Welche Unterlagen benötige ich zur Beantragung meiner Aufenthaltserlaubnis für das Studium?
Folgende Unterlagen sind in der Regel für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken erforderlich:
- Bitte bringen Sie zu jeder persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Ausländeramt neben ihrer Aufenthaltsgenehmigung/Fiktionsbescheinigung immer ihren Pass/Reisepass mit!
- ein ausgefüllter Erstantrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Antrag auf Verlängerung
- Reisepass mit gültigem Einreisevisum (bei Verlängerung den gültigen elektronischen Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt)
- ein aktuelles Passfoto gemäß den Anforderungen der Passfoto-Mustertafel der Bundesdruckerei
- Bachelor- und Masterstudierende: eine Studienbescheinigung, die Informationen zu Ihrer Fachrichtung und zu Ihrer Semesterzahl enthält. Diese können Sie aus RWTHonline ausdrucken: (unter Studierendensekretariat > Bescheinigung)
- Promovierende (ohne Arbeitsvertrag): eine Betreuungszusage des Gastinstituts und eine Aufnahmevereinbarung
- Finanzierungsnachweis: Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von mindestens 11.904 Euro pro Jahr oder 992 Euro pro Monat, zum Beispiel eine Stipendienbewilligung, eine Verpflichtungserklärung der Eltern beziehungsweise einer weiteren Person im Zusammenhang mit einem Einkommensnachweis, ein Sperrkonto oder Gehaltsabrechnungen (in der Regel die gleichen Unterlagen, die zur Visabeantragung vorgelegt wurden)
- ein Nachweis über eine Krankenversicherung
Weitere Information zur Beantragung sowie Formulare und Merkblätter finden Sie auf den Webseiten des Ausländeramtes.
Welche Aufenthaltserlaubnis kommt für mich als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter, Gastwissenschaftlerin/Gastwissenschaftler oder Promovierende/Promovierender an der RWTH Aachen University in Frage?
Für Promovierende werden in der Regel folgende Aufenthaltserlaubnisse erteilt:
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums (§ 16b Aufenthaltsgesetz), sofern es sich um ein Vollzeitstudium handelt.
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 18d Aufenthaltsgesetz), wenn Sie einen Arbeitsvertrag besitzen und/oder Ihre Finanzierung beispielsweise durch ein Stipendium erfolgt.
Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler kommen in der Regel folgende Aufenthaltserlaubnisse infrage:
- Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung (§ 18d Aufenthaltsgesetz), wenn Sie einen Arbeitsvertrag haben und/oder sich beispielsweise über ein Stipendium finanzieren.
- Aufenthaltserlaubnis nach § 18b Abs. 1 Aufenthaltsgesetz oder die Blaue Karte EU (§ 18b Aufenthaltsgesetz), wenn Sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Welche Unterlagen benötige ich zur Beantragung meiner Aufenthaltserlaubnis als Forscherin/Forscher oder Gastwissenschaftlerin/Gastwissenschaftler?
Für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis als Forscherin beziehungsweise Forscher oder Gastwissenschaftlerin beziehungsweise Gastwissenschaftler mit und ohne Promotion (§18d AufenthG) sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:
- Ausgefülltes Antragsformular: Erstantrag oder Verlängerung
- Reisepass mit gültigem Einreisevisum (bei Verlängerung den gültigen elektronischen Aufenthaltstitel mit Zusatzblatt)
- ein aktuelles Passfoto gemäß den Anforderungen der Passfoto-Mustertafel der Bundesdruckerei
- Arbeitsvertrag oder andere Finanzierungsnachweise (zum Beispiel Stipendienbewilligung)
- eine Aufnahmevereinbarung
- Betreuungszusage durch den Doktorvater (bei Promotion)
Weitere Information zur Beantragung sowie Formulare und Merkblätter finden Sie auf die Webseiten des Ausländeramtes.
Wie kann ich eine Blaue Karte EU beantragen?
Information zur Beantragung einer Blauen Karte EU finden Sie auf der Webseite des Ausländeramtes der StädteRegion Aachen oder auf der Webseite der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Wann und wie erhalte ich meine Aufenthaltserlaubnis?
Nach der Antragstellung kann die Bearbeitung und Ausstellung Ihrer Aufenthaltserlaubnis bis zu sechs Wochen dauern.
Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird nach Ihrem Vorsprachetermin bei der Ausländerbehörde von der Bundesdruckerei GmbH in Berlin produziert. Etwa drei bis vier Wochen nach Antragstellung erhalten Sie per Post einen PIN-Brief. Sobald Sie diesen erhalten haben, können Sie online einen Abholtermin vereinbaren.
In Aachen wird der Aufenthaltstitel in der Regel in der Hauptstelle des Ausländeramtes (Hackländerstraße 1, 3. Etage, Info-Stelle) ausgehändigt.
Bitte bringen Sie dazu folgende Unterlagen mit:
- das Anschreiben mit dem PIN-Brief
- Ihren gültigen Reisepass
- Ihren bisherigen Aufenthaltstitel
- gegebenenfalls die Fiktionsbescheinigung
Hinweis zur Übergangszeit:\ Bei der Antragstellung erhalten Sie eine vorläufige Bescheinigung über den beantragten Aufenthaltstitel. Diese dient als Nachweis für die sogenannte Fiktionswirkung (das heißt Ihr Aufenthalt bleibt legal und Ihre Rechte bestehen während der Bearbeitungszeit).
Wichtig: Diese Bescheinigung erlaubt keine Ausreise. Wenn Sie während dieser Zeit Deutschland verlassen möchten, benötigen Sie eine Fiktionsbescheinigung zur Ausreise.
Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecken?
Eine Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke wird für ein bis maximal zwei Jahre ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck (zum Beispiel Studienabschluss) noch nicht erreicht ist beziehungsweise in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Maßgebend ist die durchschnittliche Studiendauer zuzüglich drei Semester.
Wenn Sie für Ihr Studium voraussichtlich länger als die Regelstudienzeit benötigen werden, zum Beispiel weil Sie keine beziehungsweise wenige Studienleistungen nachweisen können, kann das Ausländeramt eine sogenannte Studienverlaufsbescheinigung beziehungsweise Study Progress Assessment verlangen. Diese Bescheinigung ist eine Prognose von Ihrer Fachstudienberaterin beziehungsweise Ihrem Fachstudienberater und gegebenenfalls vom International Office über den weiteren Verlauf Ihres Studiums. Weitere Informationen zum Thema Studienverlaufsbescheinigung finden Sie auf unserer Webseite.
Was muss ich beachten, wenn meine Aufenthaltserlaubnis abläuft?
Bitte achten Sie dringend darauf, etwa 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig, das heißt vor Ablauf der Befristung gestellt, gilt der weitere Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde mit allen sich daran anschließenden Wirkungen (zum Beispiel der Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit) als erlaubt.
Eine verspätete Antragstellung kann erhebliche Rechtsnachteile zur Folge haben. Die Einreichung des Antrags vor Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis per E-Mail sowie die schriftliche Bitte (per E-Mail an das Ausländeramt) um Terminvereinbarung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis werden als rechtzeitige Antragstellung betrachtet.
Was ist eine Fiktionsbescheinigung?
Eine Fiktionsbescheinigung ist eine offizielle Bescheinigung, die bestätigt, dass Sie ein vorläufiges Aufenthaltsrecht haben, bis das Ausländeramt Ihren Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis geprüft hat und Ihnen die konkrete Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausstellt. Anders als eine Aufenthaltserlaubnis kann eine Fiktionsbescheinigung sehr kurzfristig ausgestellt werden und ist meistens nur für einige Monaten gültig.
Wenn Sie bereits eine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen und eine Verlängerung (nicht Ersterteilung!) beantragt haben, wird die Fiktionsbescheinigung für die Wiedereinreise nach Deutschland akzeptiert und ermöglicht auch eine Erwerbstätigkeit. Weitere Informationen zum Thema Fiktionsbescheinigung finden Sie im Fiktion-Infoblatt.
Meine Aufenthaltserlaubnis ist bereits abgelaufen und ich habe aufgrund der hohen Nachfrage noch keinen persönlichen Termin beim Ausländeramt vereinbaren können. Welche Auswirkungen hat das für mich?
Solange Sie Ihren Antrag auf Ersterteilung beziehungsweise Verlängerung rechtzeitig eingereicht haben (siehe vorherige Fragen) oder sich schriftlich an das Ausländeramt zwecks Terminvereinbarung gewandt haben, greift die sogenannte Fiktionswirkung, das heißt Sie haben ein vorläufiges Aufenthaltsrecht, bis Sie einen Termin erhalten und das Ausländeramt Ihren Antrag prüft und darüber entscheidet.
Darf ich mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken neben dem Studium arbeiten?
Mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken dürfen Sie bis zu 140 ganze Tage oder 280 halbe Tage (bis zu vier Stunden entsprechen einem halbem Tag) im Jahr neben dem Studium arbeiten. Die Arbeitstage beziehungsweise Stunden können flexibel eingeteilt werden und eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Die gleiche zeitliche Einschränkung und Regelungen gelten auch für selbständige Tätigkeiten, zum Beispiel Honorarkraft für Übersetzertätigkeiten.
Wenn Sie als studentische Hilfskraft arbeiten oder ein fachliches Pflichtpraktikum unternehmen, gilt die obengenannte zeitliche Einschränkung nicht.
Muss ein Studiengangwechsel mit dem Ausländeramt abgestimmt werden?
Wenn Sie Ihr Studienfach oder sogar zu einer anderen Hochschule wechseln möchten, müssen Sie unbedingt den Wechsel im Vorfeld vom Ausländeramt genehmigen lassen. Der Aufenthaltszweck Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist an die Fachrichtung und Hochschulart gebunden. In der Regel ist ein Wechsel innerhalb der ersten 18 Monate (drei Semester) möglich. Ein späterer Wechsel ist nur dann möglich, wenn die Aufenthaltsdauer von maximal zehn Jahren nicht überschritten wird.
Was muss ich vor einem geplanten Auslandsaufenthalt beziehungsweise einer geplanten Ausreise beachten?
Sie dürfen sich für bis zu maximal sechs Monate im Ausland aufhalten, zum Beispiel für ein studentisches Austauschsemester, ein Praktikum oder um Familie zu besuchen. Die Frist zur Wiedereinreise kann vom Ausländeramt nur dann verlängert werden, wenn Sie frühzeitig (vor Ablauf der Wiedereinreisefrist) eine schriftliche Zustimmung vom Ausländeramt erhalten. Eine nachträgliche Verlängerung der Frist zur Wiedereinreise nach Deutschland ist nicht möglich. In diesem Fall muss ein neues Visum bei der Botschaft im jeweiligen Land beantragt werden.
Wenn Sie einen Aufenthaltstitel besitzen und einen Auslandsaufenthalt an einer anderen (Partner-)Uni absolvieren möchten, gibt es folgendes zu beachten. Bitte melden Sie sich vor Ihrem Aufenthalt beim Info Point der Ausländerbehörde (Foyer im SuperC-Gebäude). Dort wird vermerkt, dass Sie einen Auslandsaufenthalt absolvieren.
Bei einem Auslandsaufenthalt, der länger als 6 Monate dauert, wird Ihnen von der Ausländerbehörde eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 1 AufenthG ausgestellt, damit ihr Aufenthaltstitel nach 6 Monaten nicht erlischt. Hierzu bringen Sie bitte zur Ausländerbehörde einen Nachweis über den geplanten Auslandsaufenthalt mit.
Muss ich mich vor dem geplanten Auslandsaufenthalt von der Stadt Aachen abmelden?
Sie können sich von der Stadt Aachen abmelden, müssen dies aber nicht tun. Das liegt an Ihnen. Wichtig ist die Ausländerbehörde über den geplanten Auslandsaufenthalt zu informieren.
Wo verlängere ich meine Aufenthaltserlaubnis während eines (zeitbefristeten) Praktikums in einer anderen Stadt?
Grundsätzlich wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis immer bei dem zuständigen Ausländeramt Ihres Hauptwohnsitzes beantragt, das heißt wenn Sie noch beim Einwohnermeldeamt in Aachen angemeldet sind, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis weiterhin beim Ausländeramt in Aachen beantragen.
Wenn Sie Ihre Adresse in Aachen bereits abgemeldet haben, wenden Sie sich an die Behörde Ihres neuen Wohnorts.
Ist meine Aufenthaltserlaubnis nach Abschluss des Studiums noch gültig?
Ihre Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Abschluss des Studiums gültig und reicht für die erste Aufnahme einer Arbeitsstelle aus, sofern die 120 ganze, beziehungsweise 240 halben Tage noch nicht überschritten sind (siehe vorherige Fragen).
Es ist trotzdem dringend erforderlich, dass Sie das Ausländeramt informieren, sobald Sie alle erforderlichen Studienleistungen erbracht haben. Der Studienabschluss wird durch das ZPA mit einer sogenannten Abschlussbescheinigung bestätigt. Ab diesem Zeitpunkt haben Sie 18 Monate Zeit, um eine geeignete Stelle (das heißt die Stelle entspricht der Fachrichtung Ihres Studiums) zu suchen. Hierfür können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche beantragen. Wenn Sie eine Stelle gefunden haben, wenden Sie sich an das Ausländeramt, um eine Arbeitserlaubnis beziehungsweise Blaue Karte EU zu beantragen.
Was muss ich bei Verlust oder Diebstahl der Aufenthaltserlaubnis beachten?
Falls Ihre Aufenthaltserlaubnis beziehungsweise Blaue Karte EU gestohlen wurde oder Ihnen verloren gegangen ist, unternehmen Sie bitte zeitnah die folgenden Schritte:
- Zeigen Sie einen Diebstahl bei der Polizei an.
- Informieren Sie Ihre Ausländerbehörde in Aachen über den Diebstahl oder Verlust Ihrer Aufenthaltserlaubnis (schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder persönlich).
- Wenn in Ihrem Aufenthaltstitel die Online-Ausweisfunktion aktiviert war, dann lassen Sie diese sperren. Dies dient Ihrem eigenen Schutz und vermeidet den Missbrauch Ihrer Daten. Sie können die Online-Ausweisfunktion telefonisch bei der bundesweiten Sperr-Hotline unter 116 116 sperren lassen.
Wann erlischt die Aufenthaltserlaubnis automatisch?
Der Aufenthaltstitel erlischt automatisch, wenn Sie das Bundesgebiet für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum verlassen haben oder länger als sechs Monate im Ausland bleiben.
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Stand: 22.01.2022